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Abfallgebührenpflicht des Grundstückseigentümers auch dann, wenn dieses vermietet ist und sich der Abfallerzeuger selbst angemeldet hat

Sachverhalt

Der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks, welches er an einen Gaststättenbetreiber vermietet hatte. Der Restmüll des Gaststättenbetreibers wurde aufgrund dessen eigenen Anschluss durch die Stadt Dresden als Beklagte entsorgt. Die Entsorgungsgebühren wurden zunächst gegen den Gaststättenbetreiber festgesetzt. Die Beträge konnten gegen diesen jedoch nicht beigetrieben werden, so dass die Stadt entsprechende Bescheide gegen den Kläger erließ. Der Widerspruch und die Klage des Grundstückseigentümers blieben erfolglos. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein Benutzungsverhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung der Abfallentsorgung und dem Grundstückseigentümer besteht, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, und deshalb der Grundstückseigentümer durch die Satzung zum Gebührenschuldner bestimmt werden darf.

Entscheidung

Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG) hat in seinem Urteil vom  27.02.2012, Az.: OVG 5 A 48/10 entschieden, dass auch der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner neben dem berechtigten Besitzer am betroffenen Grundstück für die Abfallgebühr nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Abfallwirtschaftsgebührensatzung haftet.

Gesetzliche Grundlage dafür sei § 3a Abs. 1 SächsABG i. V. m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 SächsKAG. Nach § 9 Abs. 1 SächsKAG können die Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 SächsABG haben die öffentlich-rechtlichen Träger der Abfallentsorgung für die Benutzung ihrer Entsorgungseinrichtungen Gebühren oder sonstige Entgelte zu erheben, wobei das für die Erhebung einer Benutzungsgebühr erforderliche Benutzungsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Träger der Abfallentsorgung auch dann bestehe, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet ist und der Mieter oder Pächter als Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen sich hat mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers direkt an die Abfallwirtschaft anschließen lassen. Auch der Grundstückseigentümer sei gegebenenfalls neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern, als Zustandsverantwortlicher öffentlich-rechtlicher Abfallbesitzer, weil er das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft inne habe. Der Annahme von Abfallbesitz stehe nicht entgegen, dass Abfälle ohne oder sogar gegen den Willen des Grundstückseigentümers auf das Grundstück gelangt sind.

Die somit bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Grundstückseigentümer müsse für die Möglichkeit, sein Grundstück gewinnbringend einzusetzen, gewisse Pflichten auch in finanziellen Bereichen hinnehmen, die mit der

wirtschaftlichen Nutzung einhergehen. Ihm bleibe es unbenommen, zivilrechtlichen Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter zu nehmen.

Das SächsOVG hat die Revision nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 15.08.2012, BVerwG, Az.: 9 B 19/12 mit der Begründung zurückgewiesen, dass weder ein Verfahrensmangel noch ein anderer Zulassungsgrund vorliege, so dass das Urteil des SächsOVG rechtskräftig ist.

Praxistipp

Der Grundstückseigentümer bleibt stets Abfallgebührenschuldner und hat lediglich die Möglichkeit, zivilrechtlich Rückgriff auf den abfallerzeugenden Mieter zu nehmen, auch wenn sich dieser direkt anschließen lassen hat. Daher sollte der Grundstückseigentümer sich selbst an die Abfallentsorgung anschließen lassen und die Kosten über die Betriebskosten auf den Mieter umlegen. So erhält der Grundstückseigentümer die Vorauszahlungen auf die Abfallentsorgungskosten, und kann daraus – zumindest zum Teil – die Gebührenschuld erfüllen, bevor er sich den ggf. Restbetrag vom Mieter erstatten lässt. Andernfalls muss er sofort die Zahlungspflicht erfüllen und trägt dann für den gesamten Betrag das Insolvenzrisiko des Mieters.

Jana Wegert
Rechtsanwältin