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Änderung des AGB-Rechts zum 01.10.2016

Durch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden  Vorschriften des Datenschutzrechts (BGBl I 2016 233)“ wurde eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB vorgenommen.

In der bis zum 30.09.2016 geltenden Fassung des § 309 BGB war geregelt, dass die Vereinbarung einer strengeren Form als die Schriftform für Anzeigen und Erklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam war.

Diese Regelung wurde dahingehend verschärft, dass dies nunmehr für die Vereinbarung einer strengeren Form als die Textform gilt.

Diese Gesetzesänderung gilt entsprechend Artikel 229 § 37 EGBGB  nur für solche Schuldverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 geschlossen wurden.

Diese Änderung des § 309 Nr. 13 BGB hat jedoch keine Auswirkungen auf die Regelungen zur Schriftform der Kündigung in Formularmietverträgen, da diesbezüglich der § 568 BGB für die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen die Schriftform explizit vorsieht.

Dietmar Strunz

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 45/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz