>

Kein Nachbarausgleich vom Eigentümer des oberliegenden Grundstücks gegenüber dem Ei-gentümer des unterliegenden Grundstücks bei Schlammlawine

Durch Wetterkapriolen mit verbundenem Starkregen kam es und kommt es immer wieder zu Schäden durch Schlammlawinen auf (bebauten) Grundstücken.

Der BGH hat mit Beschluß vom 17.10.2013, Az.: V ZR 15/13 entschieden, dass nicht der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks verpflichtet ist, durch Erhaltung und Reinigung eines Wasserabflusses für einen ausreichenden Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke zu sorgen. Vielmehr haben grundsätzlich deren Eigentümer sich um den Schutz ihrer Grundstücke zu kümmern, wozu sie berechtigt sein können, auf dem höher gelegenen Grundstück die dafür erforderlichen Maßnahmen (etwa durch Anlagen eines Rohres) zum Schutz ihrer (bebauten) Grundstücke vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu ergreifen.

Im konkreten Fall kam es im Juni 2006 nach einem Starkregen zu einer Überflutung des Bachlaufs, wobei Erdmassen vom Hang des oberliegenden Grundstücks abrutschten und diese durch die Mure auch auf das unterliegende Grundstück gelangten, welche erheblichen Schaden anrichteten.

Die Ursache für das wild abfließende Wasser bestand darin, dass an dem auf dem oberliegenden Grundstück befindlichen Einlauf in das Rohrsystem ein zum Schutz vor Verstopfung ungeeignetes Gitter angebracht war, dass sich unter anderem mit Laub zugesetzt hatte und deshalb zu den Überflutungen letztlich führte. Ohne das verstopfte Gitter wäre das Rohrsystem in der Lage gewesen, die Wassermassen ohne eine Überflutung der tieferliegenden Grundstücke abzuleiten.

Der BGH lehnte einen Ausgleichsanspruch ab, da nicht der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks verpflichtet ist, durch Erhaltung und Reinigung eines solchen Abflusses für einen ausreichenden Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke zu sorgen, vielmehr haben grundsätzlich deren Eigentümer sich um den Schutz ihrer Grundstücke zu kümmern ,wozu sie berechtigt sein können, auf dem höher gelegenen Grundstück die dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz ihrer (bebauten) Grundstücke vor wild abfließenden Oberflächenwasser zu ergreifen.

 

Renè Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 22/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz