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Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – Anforderungen zur Übergabe von Daten an Auskunfteien

Am 01. April 2010 sind im Rahmen der Novellierung des BDSG neue Regelungen zum Scoring in Kraft getreten.

Für die immobilienwirtschaftlichen Unternehmen ist die Übermittlung von Daten der Mieter und Wohnungseigentümer mit Zahlungsausfällen an Auskunfteien betroffen.

Entsprechend § 28 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BDSG ist die Weitergabe von Daten durch die Unternehmen an Auskunfteien (z. B. Schufa) nur zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens oder auch Dritter erforderlich ist.

Die Zulässigkeit der Datenübermittlung wurde durch den Gesetzgeber an folgende Zulässigkeitskriterien gebunden:

  • Vorliegen eines Schuldtitels entsprechend § 794 ZPO wie z. B. vollstreckbare Schiedssprüche, Europäische Zahlungsbefehle und notarielle Urkunden
  • Feststellung der Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
  • im Insolvenzverfahren festgestellte und nicht bestrittene Forderung nach § 178 InsO
  • Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner
  • zweimalige schriftliche Mahnung nach Eintritt der Forderungsfälligkeit; Zwischen der ersten Mahnung und der Datenweitergabe muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Die Forderung darf nicht bestritten sein und vor der Übermittlung ist der Schuldner davon zu informieren.
  • wenn die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückständen gegeben sind und der Schuldner über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wurde

Ohne die Unterrichtung des Schuldners in den dafür vorgesehenen Fällen kann eine Datenübermittlung an die Auskunfteien Schadenersatzansprüche des Schuldners gegenüber dem Wohnungsunternehmen auslösen.

Werden bei Abschlüssen von Mietverträgen Scoringwerte genutzt, müssen diese mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt worden sein.

Die ausschließliche Ermittlung und Nutzung über Anschriftendaten ist unzulässig. Werden solche Daten genutzt, ist der Betroffene davon aktenkundig zu unterrichten.

Detaillierte Informationen werden demnächst als Arbeitshilfe im Servicebereich unserer Kanzleihomepage eingestellt.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 06/2010

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz