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Neue Informationspflichten für Dienstleister

Am 17. Mai 2010 trat die Dienstleistungs- und Informationspflichten-Verordnung (DLInfoV) in Kraft. Diese Verordnung regelt welche Informationen ein Dienstleister vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages in jedem Fall vor Erbringung der Dienstleistung dem Dienstleistungsempfänger in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen muss. Für Immobiliendienstleister sind folgende Informationspflichten maßgebend, die in § 2 Abs. 1 der DLInfoV geregelt sind:

Ziffer 1

Familien- und Vorname bei Einzelfirmen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform sowie der vertretungsberechtigten Personen.

Ziffer 2

Die Anschrift, auch die einer evtl. Niederlassung sowie Angaben, die es dem Kunden ermöglichen, schnell und unmittelbar Kontakt aufzunehmen (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Faxnummer).

Ziffer 3

Bei Eintragung in einem Register (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer.

Ziffer 4

Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (§ 34 GewO) Name und Anschrift der zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde).

Ziffer 5

Falls das Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entsprechend § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer.

Ziffer 7

Die vom Unternehmen verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen, falls solche zur Anwendung kommen.

Ziffer 8

Die vom Unternehmen verwendete Vertragsklausel über das auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare Recht und über den Gerichtsstand.

Ziffer 11

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, der Vermögensschadenshaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung mit Name und Anschrift des Versicherers sowie des Geltungsbereiches der Versicherung.

Für das Internet-Impressum sind die obigen Angaben im § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes als Verbraucherschutznorm festgeschrieben.

Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gestaltet sein.

Weiterhin müssen diese Informationen durch den Dienstleister dem Kunden von sich aus mitgeteilt werden und sind am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses vorzuhalten, sodass diese dem Kunden leicht zugänglich sind.

Auf Anfrage muss der Dienstleister dem Kunden weitere Informationen zur Verfügung stellen. Diese beziehen sich z. B. auf die Preisgestaltung wie z. B. Festpreise, Kostenvoranschläge. Ebenso betrifft dies bestimmte Reglements zum Wettbewerbsrecht oder außergerichtliche Streitschlichtung wie z. B. Schiedsvereinbarungen oder Berufsordnungen.

Die DLInfoV verbietet, dass der Dienstleister Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt gibt, die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) widersprechen.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 12/2010

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz