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Gesetzesänderung im AGB-Recht-Textformklausel anstatt Schriftformklausel

Mit Wirkung zum 01.10.2016 wurde § 309 Nr. 13 BGB geändert. Nach § 309 Nr. 13 BGB in der bis zum 01.10.2016 geltenden Form ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn für eine Anzeige oder eine Erklärung des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Vertrag eine strengere Form als die Schriftform vorgesehen wurde. Das wird nun weiter verschärft: Nach dem 01.10.2016 darf keine strengere Form als die Textform im Sinne des § 126 b BGB vorgesehen werden. Um die Erfordernisse der Textform des § 126 b BGB zu erfüllen, reicht eine Email oder ein Fax aus.

Folgen aus arbeitsrechtlicher Sicht

Verwendet der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern Standardarbeitsverträge, tritt der Arbeitnehmer in die Stellung des Verbrauchers ein und die Regelungen des Arbeitsvertrages unterliegen als AGB der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Damit sind, soweit sich aus den Besonderheiten des Arbeitsrechts nichts Besonderes ergibt (§ 310 Abs.4 Satz 2 BGB), auch die Klauselverbote des § 309 BGB und damit auch die neu gefasste Nr. 13 auf Arbeitsverträge anwendbar.

Bei der Frage, welche Auswirkungen die Gesetzänderung auf arbeitsvertragliche Regelungen hat, muss danach differenziert werden, wann ein Vertrag geschlossen wurde.

Nach dem 01.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge

Schriftform bei Kündigungen

Das Schriftformerfordernis der Kündigung bleibt durch die Änderung des § 309 Nr. 13 unberührt, da die verbreitete Aufnahme der Schriftform in Arbeitsverträge lediglich das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB wiederholt.

Schriftform für Vertragsänderungen

Das vertraglich festgelegte Erfordernis, Änderungen des Vertrages lediglich in der Schriftform zuzulassen, wird von der Änderung des § 309 Nr. 13 BGB ebenfalls nicht berührt.

Schriftliche Zustimmung zu Nebentätigkeiten

Das Schriftformerfordernis im Rahmen der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit bleibt wirksam, da diese Verpflichtung den Arbeitgeber und nicht den Arbeitnehmer als Verbraucher trifft. § 309 Nr. 13 BGB findet somit keine Anwendung.

Vor dem 01.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge

Arbeitsverträge, die vor dem 01.10.2016 geschlossen wurden (sog. Altverträge), soll die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB keine Auswirkung haben. Dieser ist in seiner neuen Form erst auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden (vgl. BT-Drucksache 18/4631, Seite 19, Art. 229 § 37 EGBGB).

Handlungsempfehlung

Standardarbeitsverträge, die nach dem 01.10.2016 für Neuabschlüsse verwendet werden, sollten an die neue Regelung des § 309 Nr. 13 BGB und die darin vorgesehene Textform angepasst werden, um nicht teilweise unwirksame Klauseln aufzuweisen. Dies betrifft insbesondere die Verfallsklauseln.

Folgen aus mietrechtlicher Sicht

Da sich der Anwendungsbereich des § 309 BGB nur auf vertraglich vereinbarte Formerfordernisse bezieht, ergeben sich keine Änderungen für gesetzliche Schriftformerfordernisse. Kündigungen von Mietverträgen bedürfen also nach § 568 BGB weiterhin der Schriftform.

Schriftform bei Kündigungen

Das Schriftformerfordernis der Kündigung bleibt durch die Änderung des § 309 Nr. 13 unberührt, da die verbreitete Aufnahme der Schriftform in Arbeitsverträge lediglich das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB wiederholt.

Schriftform für Vertragsänderungen

Das vertraglich festgelegte Erfordernis, Änderungen des Vertrages lediglich in der Schriftform zuzulassen, wird von der Änderung des § 309 Nr. 13 BGB ebenfalls nicht berührt.

Schriftliche Zustimmung zu Nebentätigkeiten

Das Schriftformerfordernis im Rahmen der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit bleibt wirksam, da diese Verpflichtung den Arbeitgeber und nicht den Arbeitnehmer als Verbraucher trifft. § 309 Nr. 13 BGB findet somit keine Anwendung.

Vor dem 01.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge

Arbeitsverträge, die vor dem 01.10.2016 geschlossen wurden (sog. Altverträge), soll die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB keine Auswirkung haben. Dieser ist in seiner neuen Form erst auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden (vgl. BT-Drucksache 18/4631, Seite 19, Art. 229 § 37 EGBGB).

Handlungsempfehlung

Standardarbeitsverträge, die nach dem 01.10.2016 für Neuabschlüsse verwendet werden, sollten an die neue Regelung des § 309 Nr. 13 BGB und die darin vorgesehene Textform angepasst werden, um nicht teilweise unwirksame Klauseln aufzuweisen. Dies betrifft insbesondere die Verfallsklauseln.

Relevant wird die Neuregelung nur für Anzeigen von Mietern, z. B. über geplante bauliche Veränderungen oder Tierhaltungen, in Mietverträgen meist unter dem Abschnitt „Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mieters“ geregelt. Bitte beachten Sie aber insoweit die schon seit Jahren geltende Rechtsprechung im Mietrecht, die Formerfordernisse für derartige Anzeigen und im Übrigen auch Zustimmungserklärungen des Vermieters ohnehin als unwirksam betrachtet hat. Soweit in Formularmietverträgen Klauseln, wie 

„Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“ oder „Die Zustimmung des Vermieters muss schriftlich erfolgen.“

 enthalten sind, galten diese schon bislang nur dann unwirksam, wenn  der Mietvertrag im Übrigen – also insgesamt als befristeter Vertrag – dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB unterliegt.

Ist der Vertrag formfrei und wird die Schriftform für Nebenabreden konstitutiv, also rechtsbegründend, formularmäßig vereinbart, ist diese Klausel wegen § 305 b BGB unwirksam, weil damit der Grundsatz ausgehebelt würde, dass spätere Individualvereinbarungen früheren Formularabreden vorgehen, vgl. BGH, NJW 1991, 1750, LG Berlin, MM 2008, 334.

Die oben genannte Klausel konnte also schon bisher bei unbefristeten oder kurzfristigen Verträgen (< 1 Jahr) nicht formularmäßig vereinbart werden.

Auch versteckte Schriftformklauseln in anderen Regelungszusammenhängen sind demzufolge unzulässig und führen sogar zur Gesamtnichtigkeit der Klausel. Wenn z. B. vereinbart wird, dass die Zustimmung des Vermieters zum Anbringen einer Antenne oder für eine Tierhaltung nur schriftlich beantragt und erteilt werden kann, ist dies unzulässig, vgl. AG Konstanz, WuM 2007, 315. In der Folge besteht ein Antrags- und Zustimmungserfordernis nur nach gesetzlichen Regelungen und allgemeinen Erwägungen, die Klausel selbst ist insgesamt unwirksam, § 306 BGB.

Ob die Mietrechtsprechung nunmehr zumindest die Textform akzeptieren wird, bleibt abzuwarten.

René Illgen

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 12/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz