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Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten

Der Bundestag hat am 29. 8. 2016 das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist das neue Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) welches die bisherigen Regelungen zum Messstellenbetrieb aus dem Energiewirtschaftsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen zusammenfasst.

Wichtigster Inhalt aus Sicht der Immobilienwirtschaft ist die im Gesetz vorgesehene Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen, sogenannten Smart Metern. Die Einbauküche zeitlich gestaffelt und an die Einhaltung von Preisobergrenzen gebunden.

Um Synergie-Effekte in diesen Bereich nutzen zu können wurde im Gesetz auch eine Möglichkeit geschaffen, dass der Eigentümer von fremd genutzten Immobilien, der regelmäßig als sogenannter Anschlussnehmer fungiert und nicht selbst den Anschluss nutzt ein Auswahlrecht bezüglich eines einheitlichen Messstellenbetreibers erhält. Voraussetzung für dieses Auswahlrecht ist, dass der vorgesehene Messstellen Betreiber alle Zielpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausstattet, neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway bündelt und den gebundenen Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb anbietet.

Dieses Auswahlrecht besteht nach dem jetzt in Kraft getretenen Gesetz abweichend zu den vorangegangenen Gesetzentwürfen erst ab 01.01.2021.

Will der Anschlussnehmer das Auswahlrecht ausüben, ist er an Formalien hinsichtlich der Ankündigung und der regelmäßigen Einholung von Alternativen angeboten gebunden. Soweit er jedoch das Auswahlrecht wirksam ausgeübt hat, kann der Anschlussnutzer (z.B. Mieter) den Messstellen Betreiber selbst nicht mehr wählen.

Im Gesetz sind darüber hinaus umfangreiche Regelungen zum technischen Datenschutz und dazu enthalten, wer für Datenweiterleitung verantwortlich und zur Datennutzung befugt ist.

Martin Alter

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 09/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz