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Die Verwendung von Arbeitnehmerdaten im Internetauftritt des Unternehmens

In vielen Unternehmen der Immobilienwirtschaft werden Daten der Arbeitnehmer in den unterschiedlichsten Medien bekanntgegeben und auch im unternehmenseigenen Internetauftritt veröffentlicht.

Die Veröffentlichung bezieht sich meist auf Name, Titel, Arbeitsgebiet und Erreichbarkeit. Oftmals sind auch darüber hinausgehende Informationen wie z. B. Lebenslauf, Entwicklung im Unternehmen und Fotos anzutreffen.

Erfordernis der Einwilligung

Die Veröffentlichung von Daten der Arbeitnehmer und deren datenschutzrechtliche Zulässigkeit richtet sich ausschließlich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers ist die Veröffentlichung jeglicher Daten nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit für die Kontaktaufnahme von Kunden und Interessenten und dies wiederum auf den für diesen Aufgabenkreis bestimmten Mitarbeiter.

In allen anderen Fällen darf die Veröffentlichung von Arbeitnehmerdaten grundsätzlich nur auf Grundlage der konkreten Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgen.

Fotos unterliegen dabei noch den speziellen Regelungen des Gesetzes betreffend des Urheberrechts an Werken bildender Künste und Fotografie (KUG). Entsprechend der §§ 22 ff. KUG ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos dann unzulässig, wenn keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt.

Bei dem Ausscheiden des Arbeitnehmers sind die Daten aus dem Internetauftritt zu entfernen. Nach einer Entscheidung des LAG Kiel vom 23.06.2010 können Fotos für Werbe- und allgemeine Zwecke weiter verwendet werden, wenn zum damaligen Zeitpunkt eine Einwilligung des Arbeitnehmers zu Veröffentlichung bzw. der Verwendung im Internet vorgelegen hat.

Zulässiger Inhalt von Informationen im Internet

Folgende Datenveröffentlichungen sind unter Beachtung der obigen Ausführungen als unproblematisch einzustufen:

  • Vor- und Nachname
  • Titel, akademischer Grad
  • Berufsqualifikation
  • Aufgabenbereich / Funktion
  • postalische Dienstanschrift
  • telefonische Erreichbarkeit (ohne Durchwahl), Telefax und E-Mail.

Auf die Aktualität und Richtigkeit der Datenveröffentlichung ist besondere Aufmerksamkeit zu legen.

Die Angabe von Auskünften zum Gesundheitszustand, wie z. B. „befindet sich z. Z. im Krankenstand“ ist generell unzulässig.

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers können folgende Daten veröffentlicht werden:

  • Bekanntgabe der Privatanschrift
  • private telefonische Erreichbarkeit
  • Fotos
  • Staatsangehörigkeit
  • Konfession
  • Gewerkschaftszugehörigkeit.

Problematisch erscheint die Veröffentlichung von Daten über:

  • Familienstand
  • Anzahl der Kinder
  • Geburtsdaten.

Folgen bei Verstößen

Gemäß § 20 Abs. 2 BDSG haben betroffene Arbeitnehmer bei Veröffentlichung von Daten im Internet ohne ihre Zustimmung einen Rechtsanspruch auf sofortiger Löschung der Daten.

In den Fällen, in denen die Veröffentlichung ausnahmsweise ohne Einwilligung zulässig ist, kann dem Betroffenen aufgrund besonderer Gefährdung des informationellen Selbstbestimmungsrechts bei einer weltweiten Veröffentlichung der Daten ein Widerspruchsrecht gegen die Bekanntgabe gemäß § 20 Abs. 5 und § 35 Abs. 5 BDSG zustehen.

Darüber hinaus sind die im BDSG vorgesehenen Sanktionen der Aufsichtsbehörden gegenüber den Unternehmen möglich.

Sollte der Arbeitnehmer durch eine nicht zulässige Veröffentlichung seiner Daten im Internet Schäden erleiden, ist ein weitergehender Schadensersatz nicht auszuschließen.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 09/2011

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz