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Das neue Bundesmeldegesetz

Der Bundestag hat am 28. Februar 2013 und der Bundesrat am 1. März 2013 das Bundesmeldegesetz beschlossen. Das Gesetz wurde am 8. Mai 2013 verkündet und wird am 15. Mai 2015 in Kraft treten.

Mit diesem Gesetz wird es bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürger geben.

Im Wesentlichen gibt es folgende Neuregelungen:

  • Sicherheitsbehörden erhalten länderübergreifend einen dauernden Online-Zugriff auf Meldedaten;
  • Die Meldepflicht beim Aufenthalt in Hotels, Krankenhäusern, Heimen und anderen Unterbringungseinrichtungen wurde vereinfacht.
  • Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur mit Einwilligung der betreffenden Personen möglich;
  • Wenn Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden.
  • Neu eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern, um Scheinanmeldungen und damit verbundene Formen der Kriminalität wirksam zu begegnen.

Die Vermieterbescheinigung

Die Neuregelung führt eine neue Pflicht für Vermieter ein. Entsprechend § 19 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes ist der Vermieter verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters bei der Meldebehörde mitzuwirken.

Der Wohnungsgeber hat dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen (§ 17 Abs. 1 und 2) schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass Scheinanmeldungen dadurch wirksam begegnet werden soll.

Dem Vermieter wird das Recht eingeräumt, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, dass sich der Mieter bzw. meldepflichtige Personen bei der Meldebehörde an- oder abgemeldet haben.

Wird durch den Vermieter bzw. Wohnungsgeber die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, hat dies entsprechend § 17 Abs. 2 die meldepflichtige Person der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

Die vom Wohnungsgeber zu erteilende Bestätigung nach § 19 Abs. 1 hat entsprechend § 19 Abs. 3 folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorganges mit Ein- bzw. Auszugsdaten
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der nach § 17 Abs. 1 und 2 meldepflichtigen Personen

Entsprechend § 19 Abs. 5 kann die Meldebehörde vom Eigentümer der Wohnung Auskünfte über Personen verlangen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Nach § 19 Abs. 6 ist es dem Vermieter verboten, eine Wohnungsanschrift einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

Im Bundesmeldegesetz wurden auch die Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften geregelt (§ 54). Ordnungswidrig handelt, wer

  • Wohnanschriften Dritten zur Verfügung stellt oder anbietet,
  • den Ein- oder Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt
  • die Bestätigung von einem nicht dazu berechtigten ausgestellt wird.

Das Bußgeld bewegt sich nach Maßgabe des § 54 Abs. 3 bis zu 50.000,00 € bei zur Verfügung stellen von Wohnanschriften gegenüber Dritten und bis zu 1.000,00 € bei der nicht oder nicht rechtzeitigen Ausstellung der Bestätigung.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 12/2013

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz